Bilaterale Zusammenarbeit

Die APAS ist Ansprechpartner für den Abschluss von bilateralen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit.

Weltkugel Bilaterale Zusammenarbeit (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © Fotolia.com/NicoElNino

Neben der Zusammenarbeit mit den EU-Abschlussprüferaufsichten ist die APAS auch für die Zusammenarbeit mit Aufsichten aus Drittländern zuständig, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im Einzelfall erforderlich ist oder wenn von diesen Stellen Sonderuntersuchungen oder Ermittlungen erbeten werden.

Die APAS arbeitet gemäß § 66c Abs. 5, 6 WPO mit den zuständigen Stellen in Drittländern zusammen. Ferner richtet sich die Zusammenarbeit nach den Artikel 36 bis 38 der Abschlussprüferverordnung.

Unter Berücksichtigung der von der EU-Kommission erlassenen Angemessenheitsentscheidungen nach Artikel 47 Abs. 3 der Abschlussprüferrichtlinie können Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit Abschlussprüferaufsichten in Drittländern nach Artikel 47 Abs. 1 d) der Abschlussprüferrichtlinie abgeschlossen werden.

Entsprechende Vereinbarungen bestehen derzeit mit der US-amerikanischen Prüferaufsicht (PCAOB), der kanadischen Prüferaufsicht (CPAB) sowie der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB).

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