Aufsicht Wirtschaftsprüferkammer

Die APAS übt die öffentliche fachbezogene Aufsicht über die WPK aus.

WPK Wirtschaftsprüferkammer (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © iStock.com/vm

Die APAS führt eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über die WPK. Sie überwacht, dass die WPK ihre Aufgaben geeignet, angemessen und verhältnismäßig ausübt. Zur Ausübung der öffentlichen fachbezogenen Aufsicht hat der Gesetzgeber der APAS unterschiedliche Instrumentarien eingeräumt. So kann die APAS an Sitzungen der WPK teilnehmen und hat umfangreiche Informations- und Einsichtsrechte. Im Rahmen ihrer öffentlichen fachbezogenen Aufsicht ist die APAS gegenüber der WPK zur Letztentscheidung befugt.

Zur Aufsicht

Qualitätskontrolle

Praxen, die gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, sind verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle nach § 57a WPO zu unterziehen.

Zu den typischen Feststellungen im Rahmen von Qualitätskontrollen wird auf den Tätigkeitsbericht der KfQK verwiesen, der in der jeweils aktuellen Version auf der Internetseite der WPK öffentlich verfügbar ist.

Die öffentliche fachbezogene Aufsicht der APAS über das System der Qualitätskontrolle umfasst eine Systemaufsicht über die bei der WPK eingerichteten Verfahren und Prozesse der Qualitätskontrolle. Dabei überwacht die APAS insbesondere, inwieweit das System der Qualitätskontrolle insgesamt einen Beitrag zur Verbesserung der Prüfungsqualität leistet. In Wahrnehmung dieser Aufgaben nehmen Vertreter der APAS an Sitzungen der KfQK sowie ihrer Abteilungen und Ausschüsse teil. Außerdem kann beobachtend an Qualitätskontrollen und Aufsichtsmaßnahmen der KfQK über Prüfer für Qualitätskontrolle teilgenommen werden.

Berufsaufsicht bei der WPK

Im Rahmen der Berufsaufsicht hat die WPK nach § 57 Abs. 1 WPO die Erfüllung der ihren Mitgliedern obliegenden beruflichen Pflichten zu überwachen. Im Falle einer Berufspflichtverletzung kann der Vorstand der WPK gemäß § 68 Abs. 1 WPO gegen das Mitglied eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängen.

Beabsichtigt die WPK ein Berufsaufsichtsverfahren einzustellen, hat sie den Vorgang nach § 61a Satz 3 WPO zuvor der APAS vorzulegen. Auch gerichtliche Einstellungen nach den §§ 153 bis 153b und 154 der Strafprozessordnung bedürfen zusätzlich der Zustimmung der APAS.

Bei der Beaufsichtigung der Berufsaufsicht der WPK steht insbesondere eine einheitliche Auslegung der zugrunde liegenden Vorschriften durch WPK und APAS im Vordergrund.

Die APAS lässt sich regelmäßig über die Berufsaufsichtsvorgänge der WPK berichten und nimmt an Sitzungen des Vorstandes sowie dessen unterschiedlichen Abteilungen teil.

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