18.09.2020Stellungnahme zur Berichterstattung im Fall Wirecard

Zur aktuellen Berichterstattung (u. a. Berliner Zeitung vom 18.09.2020) zu Gesprächen der APAS mit EY im Februar 2019 nimmt die APAS wie folgt Stellung.

Es fand am 13. Februar 2019 ein Telefongespräch zwischen APAS und EY statt. An dem Telefongespräch haben seitens der APAS die gesamte Leitung sowie ein weiterer Mitarbeiter teilgenommen. Das Gespräch fand vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt erfolgten kritischen Presseberichterstattung zu der Wirecard AG, die insbesondere Vorwürfe zu betrügerischen Handlungen bei einer Tochtergesellschaft in Singapur betraf, statt.

Der gesetzlich festgelegte Auftrag der APAS ist die Überprüfung der Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten von Abschlussprüfern im Zusammenhang mit der Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB (zu denen die Wirecard AG gehört). Der gesetzliche Auftrag der APAS ist nicht auf die Aufdeckung von Fehlern in der Rechnungslegung ausgerichtet. Sofern konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Berufspflichten bei der Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen vorliegen, führt die APAS Berufsaufsichtsverfahren nach § 66a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 WPO durch. Nach Einschätzung der APAS haben sich aus den Informationen des Telefonats am 13. Februar 2019 sowie den sonstigen zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen keine konkreten Anhaltspunkte für Verstöße von EY gegen Berufspflichten, welche Voraussetzung für die Aufnahme anlassbezogener Ermittlungen durch die APAS sind, ergeben. Der Gegenstand jeglicher aufsichtlicher Tätigkeit der APAS unterliegt der umfassenden Verschwiegenheitsverpflichtung der APAS (vgl. § 66b WPO), so dass zu dem Inhalt des Telefonats keine weiteren Auskünfte erteilt werden können.

Ein Austausch mit Dritten über das Gespräch fand nicht statt. Ergeben sich aus der Aufsichtstätigkeit der APAS vertrauliche Informationen, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben anderer Stellen, z. B. der BaFin, erforderlich sind, so darf die APAS diese Informationen an diese Stellen übermitteln (§ 66c Abs. 1 WPO). Solche Informationen wurden nach Beurteilung der APAS aus dem am 13. Februar 2019 mit EY geführten Telefonat jedoch nicht gewonnen. Die APAS ist fachlich unabhängig und unterliegt der Rechtsaufsicht des BMWi, eine fachliche Weisungsbefugnis des BMWi gegenüber der APAS besteht nicht. Es besteht insofern auch keine Pflicht der APAS, das BMWi über Telefongespräche im Rahmen ihrer aufsichtlichen Tätigkeit zu informieren.

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